Wege zu einer wissenschaftlich begründeten, differenzierten Regulierung genomeditierter Pflanzen in der EU
Dezember 2019
Am 25. Juli 2018 entschied der Europäische Gerichtshof über die Auslegung der Definition des „genetisch veränderten Organismus“ (GVO) der EU-Freisetzungsrichtlinie aus dem Jahre 2001. Danach unterfallen sämtliche durch Genomeditierung erzeugten Organismen den rechtlichen Regelungen für Freisetzung, Inverkehrbringen, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO. Die Wissenschaftsakademien und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) kommen zu der Schlussfolgerung, dass der vorrangig verfahrensbezogene europäische Regelungsansatz nicht mehr rational zu begründen ist. Denn potentielle Risiken können nur von den veränderten Eigenschaften des Organismus als Produkt der Züchtung und nicht vom verwendeten Verfahren ausgehen.
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