Union der deutschen Akademien der Wissenschaften
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Stellungnahme der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften zur Urheberrechtsgesetzesnovelle,
hier speziell zur geplanten Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E
Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften nimmt den am 22.03.2006 vorgestellten Regierungsentwurf zur Reform des Urheberrechtsgesetzes zum Anlass, auf die grundsätzlich bestehenden Bedenken gegen die geplante Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hinzuweisen. Die im „Zweiten Korb“ vorgesehene Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hat bei einer unveränderten Umsetzung zur Folge, dass bislang unbekannte Nutzungsrechte automatisch den bisherigen Rechteverwertern zufallen, ohne dass die Interessen der Urheber und der Intermediäre hinreichend Berücksichtigung finden.

Es wird bislang bei der Diskussion der Urheberrechtsreform außer Acht gelassen, dass sich gerade in dem für unsere Gesellschaft zentral bedeutenden Bereich des wissenschaftlichen Publikationswesens nicht nur Urheber und Verlage gegenüberstehen. Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen wird vielmehr in weiten Teilen von Wissenschaftsorganisationen veranlasst. Diese fördern mit dem Einsatz öffentlicher Mittel nicht nur die Erarbeitung solcher Ergebnisse, sondern auch deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die Wissenschaftseinrichtungen stehen dabei mit ihren zahlreichen und überwiegend aus Steuergeldern finanzierten Veröffentlichungen als Intermediäre zwischen Autoren und Verlagen. Diese Stellung wird bei den Bemühungen um die Ausgestaltung des „Zweiten Korbs“ nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften hat Änderungsvorschläge erarbeitet, durch die bei einer gleichzeitigen „Öffnung der Archive“ die Belange von Wissenschaft und Forschung besser berücksichtigt werden.


1. Fehlende Anreizstruktur für Rechteverwerter zur „Öffnung der Archive“

Ausweislich der Regierungsbegründung wird durch die Regelung insbesondere eine „Öffnung der Archive“ beabsichtigt. Diesem grundsätzlich begrüßenswerten Vorhaben wird der Gesetzesentwurf jedoch nicht gerecht, da die Einräumung der neuen Nutzungsrechte unabhängig von einer tatsächlichen Wahrnehmung stattfindet. Es fehlt dem Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung insbesondere eine Anreizstruktur, die neuen Nutzungsrechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Eine effektive Öffnung der Archive läßt sich nur erreichen, wenn der Rechteerwerb unter die Bedingung einer tatsächlichen Nutzung gestellt wird.

Änderungsvorschlag:

§ 137l Abs. 1 S. 1 ist daher wie folgt zu ergänzen:
Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht und der andere innerhalb von 3 Jahren nach dem [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] die neue Art der Werknutzung aufnimmt.


2. Umfang der Rechtsübertragungsfiktion

Gänzlich ungeklärt ist bislang auch der Umfang der Rechtsübertragungsfiktion. Weder der Gesetzestext noch die Begründung des Regierungsentwurfs greifen diese Frage auf. Auch wenn insbesondere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für eine restriktive Auslegung und damit lediglich für die Einräumung einfacher Nutzungsrechte sprechen, ist doch ein klarstellender Hinweis zur Schaffung von Rechtssicherheit wünschenswert. Dies gebietet auch der Bestimmtheitsgrundsatz.

Änderungsvorschlag:
§ 137l Abs. 1 ist daher nach Satz 2 um einen neuen Satz 3 zu ergänzen:

Der Umfang der nach Satz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an den bislang unbekannten Nutzungsarten beschränkt sich auf ein einfaches Nutzungsrecht.

Zudem ist der bisherige Satz 3 (nun Satz 4) entsprechend anzupassen:
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.


3. Widerspruchspflicht vs. Informationspflicht

a)




b)

Der Gesetzesentwurf verlangt ein Tätigwerden des Urhebers, welches dogmatisch nicht zu rechtfertigen ist. Um dem Vertragspartner auf der anderen Seite jedoch keine zusätzliche Rechercheverpflichtung aufzuerlegen, bietet es sich vielmehr an, die Absendung der Information an die letzte dem Vertragspartner bekannte Anschrift des Urhebers als ausreichend genügen zu lassen.

Die Widerspruchsfrist von einem Jahr ist zu kurz gewählt. Der Urheber wird in einer Vielzahl von Fällen nicht bzw. erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von der Möglichkeit eines Widerspruchs erfahren

Änderungsvorschlag a):
§ 137l Abs. 1 S. 2 ist daher wie folgt zu ändern:
Das Widerspruchsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

Alternativänderungsvorschlag b):
§ 137l Abs. 1 S. 2 ist daher wie folgt zu ändern:
Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] bereits bekannt sind, nur innerhalb von drei Jahren erfolgen, im Übrigen nur, solange der andere noch nicht begonnen hat, das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen.


4. Öffentliche Forschungsergebnisse

Die Stellung der öffentlichen Forschungseinrichtungen als Intermediäre zwischen Urheber und Verlag bleibt bei dem Kabinettsentwurf gänzlich unberücksichtigt: Hat die Forschungseinrichtung ihre Mitarbeiter bereits für die Erstellung von Werken vergütet, so ist nicht einzusehen, dass der vorgesehene Zuwachs an digitalen Nutzungsrechten bei einem Dritten (dem Verlag) eintritt. Dies gilt umso mehr, als die Forschungseinrichtungen auch dem Verlag oftmals finanzielle Unterstützung durch die Gewährung von Publikationszuschüssen zukommen lassen. Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften fordert daher im Rahmen eines ausgewogenen Interessenausgleichs zumindest die Schaffung eines eigenen Widerspruchrechts der Intermediäre.


5. Zusammenfassung der Änderungswünsche*

§ 137l I UrhG
Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht und der andere innerhalb von 3 Jahren nach dem [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] die neue Art der Werknutzung aufnimmt. Das Widerspruchsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Der Umfang der nach Satz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an den bislang unbekannten Nutzungsarten beschränkt sich auf ein einfaches Nutzungsrecht. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.

Ihre Ansprechpartner für Rückfragen sind:

Prof. Dr. Gerald Spindler

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Platz der Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen.


Dipl.-Jur. Jörn Heckmann (Wissenschaftlicher Mitarbeiter)

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Platz der Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen
Tel.: 0551 / 39 74 89 oder 0551 / 39 53 38, joern.heckmann@gmx.de



*Die gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Passagen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht

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