Die
Union der deutschen Akademien der Wissenschaften nimmt den am
22.03.2006 vorgestellten Regierungsentwurf zur Reform des
Urheberrechtsgesetzes zum Anlass, auf die grundsätzlich bestehenden
Bedenken gegen die geplante Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E
hinzuweisen. Die im „Zweiten Korb“ vorgesehene
Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hat bei einer unveränderten
Umsetzung zur Folge, dass bislang unbekannte Nutzungsrechte automatisch
den bisherigen Rechteverwertern zufallen, ohne dass die Interessen der
Urheber und der Intermediäre hinreichend Berücksichtigung finden.
Es
wird bislang bei der Diskussion der Urheberrechtsreform außer Acht
gelassen, dass sich gerade in dem für unsere Gesellschaft zentral
bedeutenden Bereich des wissenschaftlichen Publikationswesens nicht nur
Urheber und Verlage gegenüberstehen. Die Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen wird vielmehr in weiten Teilen von
Wissenschaftsorganisationen veranlasst. Diese fördern mit dem Einsatz
öffentlicher Mittel nicht nur die Erarbeitung solcher Ergebnisse,
sondern auch deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die
Wissenschaftseinrichtungen stehen dabei mit ihren zahlreichen und
überwiegend aus Steuergeldern finanzierten Veröffentlichungen als
Intermediäre zwischen Autoren und Verlagen. Diese Stellung wird bei den
Bemühungen um die Ausgestaltung des „Zweiten Korbs“ nicht hinreichend
berücksichtigt.
Die
Union der deutschen Akademien der Wissenschaften hat
Änderungsvorschläge erarbeitet, durch die bei einer gleichzeitigen
„Öffnung der Archive“ die Belange von Wissenschaft und Forschung besser
berücksichtigt werden.
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1. Fehlende Anreizstruktur für Rechteverwerter zur „Öffnung der Archive“
Ausweislich
der Regierungsbegründung wird durch die Regelung insbesondere eine
„Öffnung der Archive“ beabsichtigt. Diesem grundsätzlich
begrüßenswerten Vorhaben wird der Gesetzesentwurf jedoch nicht gerecht,
da die Einräumung der neuen Nutzungsrechte unabhängig von einer
tatsächlichen Wahrnehmung stattfindet. Es fehlt dem Gesetzesentwurf in
der vorliegenden Fassung insbesondere eine Anreizstruktur, die neuen
Nutzungsrechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Eine effektive Öffnung
der Archive läßt sich nur erreichen, wenn der Rechteerwerb unter die
Bedingung einer tatsächlichen Nutzung gestellt wird.
Änderungsvorschlag:
§ 137l Abs. 1 S. 1 ist daher wie folgt zu ergänzen:
Hat
der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle
wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich
unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern
der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht und der andere innerhalb von 3 Jahren nach dem [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] die neue Art der Werknutzung aufnimmt.
2. Umfang der Rechtsübertragungsfiktion
Gänzlich
ungeklärt ist bislang auch der Umfang der Rechtsübertragungsfiktion.
Weder der Gesetzestext noch die Begründung des Regierungsentwurfs
greifen diese Frage auf. Auch wenn insbesondere verfassungsrechtliche
Gesichtspunkte für eine restriktive Auslegung und damit lediglich für
die Einräumung einfacher Nutzungsrechte sprechen, ist doch ein
klarstellender Hinweis zur Schaffung von Rechtssicherheit
wünschenswert. Dies gebietet auch der Bestimmtheitsgrundsatz.
Änderungsvorschlag:
§ 137l Abs. 1 ist daher nach Satz 2 um einen neuen Satz 3 zu ergänzen:
Der
Umfang der nach Satz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an den bislang
unbekannten Nutzungsarten beschränkt sich auf ein einfaches
Nutzungsrecht.
Zudem ist der bisherige Satz 3 (nun Satz 4) entsprechend anzupassen:
Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene
Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
3. Widerspruchspflicht vs. Informationspflicht
a)
b)
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Der
Gesetzesentwurf verlangt ein Tätigwerden des Urhebers, welches
dogmatisch nicht zu rechtfertigen ist. Um dem Vertragspartner auf der
anderen Seite jedoch keine zusätzliche Rechercheverpflichtung
aufzuerlegen, bietet es sich vielmehr an, die Absendung der Information
an die letzte dem Vertragspartner bekannte Anschrift des Urhebers als
ausreichend genügen zu lassen.
Die
Widerspruchsfrist von einem Jahr ist zu kurz gewählt. Der Urheber wird
in einer Vielzahl von Fällen nicht bzw. erst nach Ablauf der
Widerspruchsfrist von der Möglichkeit eines Widerspruchs erfahren
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Änderungsvorschlag a):
§ 137l Abs. 1 S. 2 ist daher wie folgt zu ändern:
Das
Widerspruchsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, nachdem der
andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift
abgesendet hat.
Alternativänderungsvorschlag b):
§ 137l Abs. 1 S. 2 ist daher wie folgt zu ändern:
Der
Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am [Datum des Inkrafttretens
des Gesetzes] bereits bekannt sind, nur innerhalb von drei Jahren
erfolgen, im Übrigen nur, solange der andere noch nicht begonnen hat,
das Werk in der neuen Nutzungsart zu nutzen.
4. Öffentliche Forschungsergebnisse
Die Stellung der öffentlichen Forschungseinrichtungen als Intermediäre
zwischen Urheber und Verlag bleibt bei dem Kabinettsentwurf gänzlich
unberücksichtigt: Hat die Forschungseinrichtung ihre Mitarbeiter
bereits für die Erstellung von Werken vergütet, so ist nicht
einzusehen, dass der vorgesehene Zuwachs an digitalen Nutzungsrechten
bei einem Dritten (dem Verlag) eintritt. Dies gilt umso mehr, als die
Forschungseinrichtungen auch dem Verlag oftmals finanzielle
Unterstützung durch die Gewährung von Publikationszuschüssen zukommen
lassen. Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften fordert
daher im Rahmen eines ausgewogenen Interessenausgleichs zumindest die
Schaffung eines eigenen Widerspruchrechts der Intermediäre.
5. Zusammenfassung der Änderungswünsche*
§ 137l I UrhG
Hat
der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem [Einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft nach Artikel 4] einem anderen alle
wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich
unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern
der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht und
der andere innerhalb von 3 Jahren nach dem [Datum des Inkrafttretens
des Gesetzes] die neue Art der Werknutzung aufnimmt. Das
Widerspruchsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten, nachdem der
andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift
abgesendet hat. Der Umfang der nach Satz 1 eingeräumten Nutzungsrechte
an den bislang unbekannten Nutzungsarten beschränkt sich auf ein
einfaches Nutzungsrecht. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber
bereits einem Dritten eingeräumt hat.
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Ihre Ansprechpartner für Rückfragen sind:
Prof. Dr. Gerald Spindler
Lehrstuhl
für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht,
Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Platz der
Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen.
Dipl.-Jur. Jörn Heckmann (Wissenschaftlicher Mitarbeiter)
Lehrstuhl
für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht,
Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Platz der
Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen
Tel.: 0551 / 39 74 89 oder 0551 / 39 53 38,
joern.heckmann@gmx.de
*Die gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Passagen sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht
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